Häufig gestellte Fragen
Nutzungsdauer
Was versteht man unter der Nutzungsdauer einer Immobilie?
Die Nutzungsdauer bezeichnet die Zeitspanne, in der ein Gebäude voraussichtlich wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Da Gebäude (anders als das Grundstück) einem Verschleiß unterliegen, nimmt ihr Wert mit den Jahren ab. Die Gesamtnutzungsdauer ist die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer ab Neubau – beispielsweise werden Wohnimmobilien steuerlich oft pauschal mit 50 Jahren angesetzt. Die Restnutzungsdauer hingegen ist die zum Bewertungsstichtag verbleibende Nutzungszeit, in der das Objekt noch gewinnbringend bewirtschaftet werden kann. Sie gibt also an, für wie viele Jahre ab heute das Gebäude voraussichtlich noch vermietbar oder betrieblich nutzbar ist, bevor es nicht mehr rentabel ist.
Was ist der Unterschied zwischen Gesamtnutzungsdauer und Restnutzungsdauer?
Die Gesamtnutzungsdauer entspricht der wirtschaftlich sinnvollen Gesamtlebensdauer einer Immobilie ab Fertigstellung. Man kann sie sich als Restnutzungsdauer eines Neubaus vorstellen. Die Restnutzungsdauer dagegen ist die zum Bewertungszeitpunkt noch verbleibende Nutzungszeit. Beispiel: Wurde ein Gebäude auf 50 Jahre Gesamtnutzungsdauer ausgelegt und ist 20 Jahre alt, könnte – je nach Zustand – die Restnutzungsdauer noch etwa 30 Jahre betragen. Wichtig: Rest- und Gesamtnutzungsdauer beziehen sich auf die wirtschaftliche Nutzbarkeit, nicht auf die Zeit bis zum physischen Verfall des Gebäudes.
Warum ist die Restnutzungsdauer einer Immobilie wichtig?
Die Restnutzungsdauer ist eine entscheidende Kennzahl bei der Immobilienbewertung und für Investoren. Sie fließt z.B. in die Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren ein und beeinflusst die Prognose künftiger Renditen. Ein Gebäude mit langer Restnutzungsdauer verspricht noch viele Jahre Einnahmen (etwa Miete), was seinen Wert erhöht. Ist die Restnutzungsdauer dagegen gering (etwa bei einem alten, abgenutzten Haus), mindert das den Verkehrswert, weil absehbar ist, dass in naher Zukunft entweder hohe Sanierungskosten anfallen oder ein Abriss/Neubau nötig wird. Für Kaufentscheidungen, Beleihungen und steuerliche Abschreibungen ist die Kenntnis der Restnutzungsdauer daher von großer Bedeutung.
Wie wird die Restnutzungsdauer einer Immobilie ermittelt?
Die Restnutzungsdauer wird von einem Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens abgeschätzt. Dabei wird zunächst das Alter des Gebäudes betrachtet und dann der spezifische Zustand und eventuelle Modernisierungen berücksichtigt. Der Gutachter analysiert Unterlagen (Baupläne, Sanierungsnachweise etc.) und meist auch den Ist-Zustand vor Ort, um festzustellen, wie lange das Objekt voraussichtlich noch wirtschaftlich betrieben werden kann. Es handelt sich nicht um einen rein starren Wert nach dem Motto „Baujahr plus x Jahre“, sondern um eine individuelle Einschätzung. Ein gepflegtes, modernisiertes 50 Jahre altes Haus kann z.B. eine längere Restnutzungsdauer haben als ein vernachlässigtes 40 Jahre altes Haus. Faktoren wie Bauweise, Instandhaltung, technische Ausstattung und Vergleichsobjekte fließen in die Berechnung ein.
Welche Faktoren beeinflussen die Restnutzungsdauer eines Gebäudes?
Mehrere Aspekte bestimmen, wie hoch die Restnutzungsdauer ausfällt. Zu den wichtigsten zählen: Alter der Immobilie (je älter, desto kürzer meist die verbleibende Nutzungszeit), Bauqualität (massive, hochwertige Bauten haben eine längere Lebensdauer als einfach ausgeführte), Bauzustand (Abnutzung, Schäden oder fehlende Wartung verkürzen die Nutzungsdauer) und Modernisierungen (sanierte oder erneuerte Gebäude können wieder länger genutzt werden). Auch die Nutzungsart spielt mit hinein: Ein Bürogebäude könnte z.B. anders altern als ein Wohnhaus. Insgesamt gilt: Je besser die Bausubstanz und je regelmäßiger die Instandhaltung, desto länger lässt sich ein Gebäude wirtschaftlich betreiben.
Wirtschaftliche vs. technische Nutzungsdauer - worin besteht der Unterschied?
Technische Nutzungsdauer meint die physische Lebensdauer – also wie lange ein Bauwerk theoretisch stehen kann, wenn man es immer wieder repariert. Wirtschaftliche Nutzungsdauer hingegen (für die die Restnutzungsdauer maßgeblich ist) bezeichnet den Zeitraum, in dem die Nutzung wirtschaftlich sinnvoll ist. Diese kann deutlich kürzer sein als die technische. Beispiel: Ein historisches Gebäude mag technisch noch stehen, aber wenn es heutigen Wohnstandards nicht mehr genügt und nur mit Verlusten bewirtschaftet werden könnte, ist seine wirtschaftliche Nutzungsdauer abgelaufen. Anders ausgedrückt: Restnutzungsdauer = wirtschaftlich rentable Restlebensdauer. Nach Ablauf dieser Zeit lohnt sich ein Weiterbetrieb meist nicht mehr, weil Aufwand und Ertrag in keinem vernünftigen Verhältnis stehen.
Kann man die Restnutzungsdauer durch Modernisierungen verlängern?
Ja. Durch Modernisierungsmaßnahmen lässt sich die wirtschaftliche Nutzungsdauer oft erhöhen. Wenn z.B. Dach, Fenster, Heizung und Dämmung eines alten Gebäudes erneuert werden, verbessert das den Zustand und die Effizienz, wodurch das Haus länger zeitgemäß nutzbar bleibt. Eine gelungene Kernsanierung kann die Restnutzungsdauer erheblich verlängern – das Gebäude entspricht dann quasi einem jüngeren Bauzustand. Solche Maßnahmen werden im Gutachten positiv berücksichtigt. Umgekehrt verkürzt ein Ausbleiben erforderlicher Renovierungen die Restnutzungsdauer. Modernisierungen verjüngen also das Gebäude in gewissem Sinne und erhöhen die verbleibende Nutzungszeit.
Wie beeinflusst eine kürzere Restnutzungsdauer die Abschreibung (AfA)?
Steuerlich bedeutet eine kürzere Restnutzungsdauer, dass der Gebäudewert auf weniger Jahre verteilt abgeschrieben wird. Dadurch erhöht sich der jährliche Abschreibungsbetrag deutlich. Beispiel: Wird ein Gebäude regulär über 50 Jahre abgeschrieben, beträgt die AfA 2 % des Gebäudewerts pro Jahr. Ist die Restnutzungsdauer per Gutachten aber nur 25 Jahre, steigt die AfA auf 4 % jährlich – Sie können also doppelt so viel pro Jahr von der Steuer absetzen. Eine verkürzte Restnutzungsdauer führt somit zu höherer steuerlicher Entlastung pro Jahr, da die Absetzung für Abnutzung (AfA) höher ausfällt. Insgesamt sparen Vermieter durch höhere AfA beträchtlich Einkommenssteuer ein.
Wann ist ein Gutachten zur Restnutzungsdauer sinnvoll?
Ein Restnutzungsdauergutachten lohnt sich immer dann, wenn die vom Gesetzgeber pauschal unterstellte Nutzungsdauer deutlich höher liegt als die tatsächliche. Für Wohngebäude wird steuerlich ohne Nachweis meist 50 Jahre Nutzungsdauer (2 % AfA p.a.) angesetzt – auch wenn das Objekt vielleicht in 30 Jahren schon unwirtschaftlich ist. Durch ein Gutachten kann man eine geringere Restnutzungsdauer nachweisen und so den Abschreibungszeitraum verkürzen. Das erhöht den AfA-Prozentsatz und damit die jährliche Abschreibung erheblich, was in der Regel zu deutlich mehr Steuersparnis führt. Besonders bei älteren Häusern oder solchen mit großem Instandhaltungsstau kann ein Gutachten die Restnutzungsdauer realistisch auf z.B. 30 Jahre oder weniger festlegen – statt 50 Jahre – und dem Eigentümer dadurch einen AfA-Satz von z.B. 3,3 % oder sogar bis zu ~8 % (bei ~12 Jahren Restnutzungsdauer) verschaffen. Kurz: Immer wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kleiner ist als die Standardannahme, kann ein Gutachten steuerliche Vorteile bringen.
Sie haben weitere Fragen zur Nutzungsdauer?
Die ausführliche Beschreibung mit allen Informationen zum Thema Nutzungsdauer finden Sie hier.
Verkehrswert
Was bedeutet Verkehrswert einer Immobilie?
Verkehrswert ist ein anderer Ausdruck für den Marktwert einer Immobilie – also den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zum Bewertungsstichtag voraussichtlich erzielt werden kann. Dieser Wert wird unter Annahme freier Marktbedingungen (kein Notverkauf, genügend Angebots-/Nachfragezeit etc.) ermittelt und ist in § 194 BauGB gesetzlich definiert. Im Grunde entspricht der Verkehrswert dem aktuellen objektiven Wert der Immobilie am Markt. Er ist von subjektiven Vorstellungen des Verkäufers entkoppelt und orientiert sich daran, was ein neutraler Käufer zum Stichtag dafür bezahlen würde. Verkehrswert und Marktwert werden synonym verwendet. Wichtig: Der Verkehrswert bezieht sich immer auf einen bestimmten Stichtag – Marktveränderungen danach ändern den Wert.
Wie wird der Verkehrswert einer Immobilie ermittelt?
Die Ermittlung des Verkehrswerts erfolgt nach den gesetzlich anerkannten Wertermittlungsverfahren der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). In Deutschland gibt es drei Hauptverfahren: das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren. Beim Vergleichswertverfahren wird der Wert aus tatsächlich erzielten Preisen vergleichbarer Objekte abgeleitet – ideal bei Eigentumswohnungen oder Standardhäusern, wo es genügend Vergleichsdaten gibt. Das Ertragswertverfahren kommt bei Renditeobjekten (z.B. vermieteten Häusern) zum Einsatz und basiert auf den zu erwartenden Mieterträgen. Das Sachwertverfahren betrachtet den Bodenwert und die (zeitwertbereinigten) Baukosten, was oft bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern oder Spezialimmobilien angewandt wird. Ein Sachverständiger wählt je nach Immobilienart das passende Verfahren oder kombiniert mehrere, um zum Verkehrswert zu gelangen. Dabei fließen auch Daten der örtlichen Gutachterausschüsse (Bodenrichtwerte, Vergleichsfaktoren) in die Berechnung mit ein. Kurz gesagt: Der Gutachter analysiert Lage, Zustand und Kennzahlen des Objekts und berechnet mit einer anerkannten Methode den Marktwert.
Was ist ein Verkehrswertgutachten (Wertgutachten)?
Ein Verkehrswertgutachten ist ein professionelles Gutachten, in dem der Marktwert einer Immobilie detailliert ermittelt und begründet wird. Es wird von einem unabhängigen, qualifizierten Immobiliengutachter erstellt und umfasst in der Regel eine umfangreiche Beschreibung der Immobilie, eine Darstellung des angewandten Bewertungsverfahrens samt aller Rechenschritte und eine eindeutige Verkehrswertfeststellung. Ein solches Wertgutachten (oft auch Vollgutachten genannt) ist sehr ausführlich (häufig 50+ Seiten) und erfüllt alle formellen Anforderungen nach § 194 BauGB und ImmoWertV. Wichtig ist, dass ein Verkehrswertgutachten rechts- und behördenfest ist: Es wird vor Gericht und von Finanzämtern anerkannt, sofern es von einem entsprechend qualifizierten Gutachter angefertigt wurde. Im Gegensatz zu einer einfachen mündlichen Preiseinschätzung schafft ein schriftliches Wertgutachten höchste Transparenz und Nachvollziehbarkeit für Dritte.
Wofür benötigt man ein Verkehrswertgutachten?
Ein Verkehrswertgutachten wird immer dann gebraucht, wenn der Wert einer Immobilie objektiv und belastbar nachgewiesen werden muss. Typische Fälle sind Erbschaft oder Schenkung (das Finanzamt verlangt den Immobilienwert zur Steuerberechnung), Scheidung oder Vermögensaufteilung (zur fairen Aufteilung des Hauswerts), gerichtliche Auseinandersetzungen über Immobilien, Zwangsversteigerungen, die Einbringung einer Immobilie ins Betriebsvermögen oder die Bilanzierung nach HGB. Auch beim Verkauf oder Kauf kann ein Verkehrswertgutachten sinnvoll sein – etwa um als Verkäufer einen realistischen Angebotspreis festzulegen oder als Käufer die Angemessenheit des verlangten Preises zu prüfen. Kreditinstitute ziehen bei größeren Finanzierungen ebenfalls oft Gutachten heran. Kurz: Überall dort, wo es auf einen neutral ermittelten, rechtssicheren Wert ankommt, ist ein Verkehrswertgutachten das Mittel der Wahl.
Wer darf ein Immobilienwert-Gutachten erstellen?
Immobilienbewertungen sollten von qualifizierten Sachverständigen durchgeführt werden. In Deutschland sind das insbesondere öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder nach ISO/DIN 17024 zertifizierte Immobiliengutachter. Diese verfügen über geprüfte Fachkenntnis und Unabhängigkeit. Ihre Gutachten werden in der Regel von Behörden und Gerichten anerkannt. Zwar können auch freie Gutachter, Architekten oder Makler Bewertungen vornehmen, doch nur ein öffentlich bestellter bzw. zertifizierter Gutachter kann einen wirklich gerichtsfesten Verkehrswert attestieren. Achten Sie also bei der Gutachterwahl auf entsprechende Qualifikationen (z.B. “ö.b.u.v. Sachverständiger” – öffentlich bestellt und vereidigt). Ein Zeichen für Professionalität ist auch, wenn der Gutachter nach den ImmoWertV-Standards arbeitet und Mitglied in einem Fachverband ist. Gutachten von solchen Experten gelten als neutral und zuverlässig, während einfache Schätzungen ohne formalen Status vor Gericht wenig Gewicht hätten.
Welche Faktoren bestimmen den Immobilienwert?
Der Wert einer Immobilie hängt von zahlreichen Faktoren ab. Ganz wesentlich ist die Lage – sowohl die Makrolage (Stadt/Region) als auch die Mikrolage (genaue Umgebung, z.B. Ruhig vs. laut). Weiterhin spielen die Objektgröße (Grundstücks- und Wohnfläche), der Grundriss und die Bauart eine Rolle. Zustand und Alter sind ebenfalls zentral: Ein saniertes Haus in gutem Zustand ist mehr wert als ein gleich großes Haus mit Bauschäden. Auch die Ausstattung (Qualität von Küche, Bad, Fußböden etc.) und die Energieeffizienz beeinflussen den Marktwert. Schließlich wirken sich die Marktsituation und wirtschaftliche Rahmenbedingungen aus – bei hoher Nachfrage in einer Region steigen die Preise, während z.B. hohe Zinsen dämpfend wirken können. Insgesamt gilt: Lage, Größe, Zustand und Ausstattung zählen zu den wichtigsten Wertfaktoren einer Immobilie. Änderungen an diesen (z.B. Modernisierung = Wertsteigerung, vernachlässigte Instandhaltung = Wertminderung) spiegeln sich direkt im Verkehrswert wider.
Was ist der Unterschied zwischen einem Kurzgutachten und einem Verkehrswertgutachten?
Der Unterschied liegt vor allem im Umfang und der Detailtiefe. Ein Kurzgutachten (auch „Marktpreiseinschätzung“ genannt) ist eine stark verkürzte Form der Bewertung – meist 10-20 Seiten – die die wichtigsten Eckdaten und einen gut begründeten Preis enthält, aber nicht alle Details und Begründungen wie ein Vollgutachten auflistet. Es dient zur privaten Orientierung und für interne Entscheidungen, ist aber nicht unbedingt vor Gericht gültig. Ein Verkehrswertgutachten dagegen ist sehr ausführlich (nicht selten 50-100 Seiten inkl. Anlagen) und beinhaltet sämtliche Berechnungen, Belege und rechtliche Grundlagen, sodass es gerichtsfest und für Behörden geeignet ist. Vereinfacht: Das Kurzgutachten kostet weniger und geht schneller, reicht aber nur für einfache Zwecke. Das Verkehrswertgutachten ist teurer und aufwändiger, bietet dafür aber maximale Genauigkeit und Anerkennung.
Verkehrswert vs. Beleihungswert - was ist der Unterschied?
Der Verkehrswert ist der aktuelle Marktwert einer Immobilie (was ein Käufer zahlen würde). Der Beleihungswert hingegen ist ein von Banken ermittelter, vorsichtig kalkulierter Wert zur Kreditabsicherung. Er liegt in der Regel 10-20 % unter dem Verkehrswert. Warum? Die Bank zieht Sicherheitsabschläge ab, um auch bei möglichen Preisrückgängen ihr Darlehen abgedeckt zu wissen. Der Beleihungswert bleibt über die gesamte Darlehenslaufzeit konstant und soll einen langfristig stabilen Wert darstellen, während der Verkehrswert marktbedingt schwanken kann. Einfach gesagt: Der Verkehrswert spiegelt den aktuellen freien Marktpreis wider, der Beleihungswert einen konservativen Schätzwert für die Bank, der immer unter dem Marktwert liegen muss.
Wie lange ist ein Verkehrswertgutachten gültig?
Ein Verkehrswertgutachten hat kein festes Ablaufdatum, da es den Wert zum Stichtag X angibt. Es behält diese Aussage also unbegrenzt – jedoch kann sich der tatsächliche Marktwert der Immobilie bereits kurz nach dem Stichtag verändern (z.B. durch Markttrends oder bauliche Veränderungen). In der Praxis werden Gutachten als „aktuell“ angesehen, solange sich Markt und Objektzustand nicht wesentlich geändert haben. Oft akzeptieren Banken oder Behörden ein Gutachten innerhalb von etwa 6 Monaten bis 1-2 Jahren nach dem Stichtag, je nach Marktdynamik. Danach würde man bei Bedarf ein Update oder ein neues Gutachten anfertigen. Wichtig: Verkaufen Sie z.B. 5 Jahre nach Gutachtenerstellung, kann der damals ermittelte Verkehrswert überholt sein – hier empfiehlt sich eine erneute Bewertung, um den dann aktuellen Marktwert zu kennen.
Reicht die kostenlose Bewertung eines Maklers anstelle eines Gutachtens?
Eine Makler-Einschätzung kann einen ersten Anhaltspunkt zum Immobilienwert liefern, ersetzt aber kein unabhängiges Gutachten. Maklerbewertungen sind oft unverbindlich und von Verkaufsinteressen geprägt. Ein Makler möchte meist einen schnellen Abschluss erzielen und könnte den Preis tendenziell optimistischer oder auch niedriger ansetzen, je nach Strategie. Ein Sachverständigengutachten hingegen ist neutral und detailliert: Es genießt bei Käufern, Gerichten und Finanzämtern ein weit höheres Vertrauen. Für eine grobe Preisorientierung können Sie einen Makler fragen oder Online-Rechner nutzen. Steht jedoch eine wichtige Entscheidung an oder gibt es Streitigkeiten (z.B. in Scheidung oder Erbe), sollten Sie lieber ein fundiertes Gutachten einholen. Die Kosten dafür zahlen sich durch die Absicherung und Objektivität in solchen Fällen meist aus.
Sie haben weitere Fragen zum Verkehrswert?
Eine detailierte Beschreibung mit allen Informationen zum Thema Verkehrswert finden Sie hier.
Kaufpreisaufteilungsberechnung
Was bedeutet Kaufpreisaufteilung und warum ist sie nötig?
Bei der Kaufpreisaufteilung wird der Gesamt-Kaufpreis einer Immobilie auf die Bestandteile Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits verteilt. Das ist erforderlich, weil man steuerliche Abschreibungen (AfA) nur für den Gebäudewert ansetzen darf – das Grundstück kann nicht abgeschrieben werden, da es sich nicht abnutzt. Enthält der Kaufvertrag keine separate Ausweisung, muss der Eigentümer bzw. das Finanzamt den Kaufpreis nachträglich in einen Boden- und Gebäudewert aufteilen. Einfach gesagt: Von z.B. 300.000 € Kaufpreis sollen vielleicht 80.000 € auf das Grundstück und 220.000 € aufs Gebäude entfallen – letzteres ist dann die Basis für die Abschreibung. Ohne Kaufpreisaufteilung wüsste man nicht, welcher Anteil des Kaufpreises überhaupt abschreibungsfähig ist.
Warum gibt es bei der Kaufpreisaufteilung Konflikte mit dem Finanzamt?
Käufer bzw. Eigentümer und Finanzamt haben gegensätzliche Interessen bei der Aufteilung. Der Eigentümer möchte einen möglichst hohen Gebäudewert-Anteil, weil nur dieser abgeschrieben werden kann – je höher der Gebäudewert, desto höher die jährliche AfA und desto mehr Steuern spart er. Der Staat hingegen hat ein Interesse daran, den Bodenwert-Anteil möglichst groß zu halten, da der Bodenwert nicht abschreibbar ist und folglich mehr von den Mieteinnahmen versteuert werden muss. Daher versucht das Finanzamt oft, den Grundstücksanteil hoch anzusetzen. Hier entsteht Konfliktpotenzial: Der Eigentümer fühlt sich benachteiligt, wenn der Gebäudeanteil (und damit sein Steuervorteil) zu niedrig ausfällt, während das Finanzamt eine zu eigentümerfreundliche Aufteilung ablehnen könnte, weil der Staat dann Steuereinnahmen verliert.
Wie ermittelt das Finanzamt die Kaufpreisaufteilung?
Die Finanzverwaltung nutzt dazu eine standardisierte „Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung“, die als Excel-Tool vom Bundesministerium der Finanzen bereitgestellt wird. Dieses Tool berechnet anhand verschiedener Parameter (Bodenrichtwert der Lage, Gebäudefläche, Baujahr, Standard der Ausstattung etc.) einen Verteilungsschlüssel zwischen Boden- und Gebäudewert. Im Grunde wird zuerst der Wert des Grund und Bodens ermittelt (etwa Bodenrichtwert mal Grundstücksfläche). Dann wird ein theoretischer Gebäudewert berechnet – abhängig von Baujahr, Gebäudetyp und Größe, orientiert am Sachwertverfahren. Schließlich teilt das Finanzamt den Kaufpreis proportional gemäß diesen Werten auf. Wichtig: Das Finanzamt darf laut Rechtsprechung nicht einfach eine simple Restwertmethode anwenden (d.h. Kaufpreis minus Bodenwert = Gebäudewert), sondern muss beide Teilwerte realistisch nach Verkehrswert bestimmen. Die Arbeitshilfe soll genau das leisten und sorgt zugleich für eine einheitliche Vorgehensweise.
Welche Schwächen hat die offizielle Aufteilungsmethode (Arbeitshilfe)?
Die Standard-Arbeitshilfe ist zwar praktisch, wurde aber kritisiert, weil sie teils zugunsten des Fiskus ausfällt. Frühere Versionen setzten z.B. stark auf das Sachwertverfahren mit pauschalen Baukosten, was oft einen überhöhten Bodenwert und zu geringen Gebäudewert ergab – der Bundesfinanzhof hat diese einseitige Methode 1985 als unzulässig erklärt. Die seit 2021 aktualisierte Arbeitshilfe wählt nun zwar je nach Datenlage zwischen Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren, bleibt aber dennoch ein typisiertes Verfahren. Besondere Objektmerkmale (z.B. schlechtes Gebäude in Toplage oder umgekehrt) werden nicht individuell berücksichtigt. In der Praxis führt das oft dazu, dass der vom Tool berechnete Gebäudeanteil eher konservativ (eher niedrig) ausfällt. Kurz: Die Arbeitshilfe ist nicht neutral, sondern ein vom Finanzamt entwickeltes Schema – deswegen sehen viele Eigentümer darin eine systematische Schwäche, da meist der Steuerzahler “Geld verschenkt”.
Kann ich die Kaufpreisaufteilung selbst vornehmen?
Ja, Sie können die Aufteilung selbst berechnen – entweder nach eigenem Ermessen oder (empfehlenswerter) mithilfe der amtlichen Arbeitshilfe. Das Excel-Tool der Finanzverwaltung ist frei verfügbar und kann auch von Steuerpflichtigen genutzt werden. Viele Eigentümer oder ihre Steuerberater nehmen damit selbst eine Kaufpreisaufteilung vor und reichen diese in der Steuererklärung ein. Vorteil: Wenn Sie sich strikt an die Arbeitshilfe halten, wird das Finanzamt das Ergebnis in der Regel akzeptieren. Nachteil: Man schöpft meist nicht das volle Abschreibungspotenzial aus. Die standardisierte Rechnung liefert eben häufig einen geringeren Gebäudewert, als tatsächlich am Markt vertretbar wäre. Dennoch: Grundsätzlich darf jeder eine eigene Aufteilung vorschlagen – das Finanzamt prüft sie dann auf Plausibilität.
Wie kann man einen höheren Gebäudewertanteil durchsetzen?
Wenn man vermutet, dass der Gebäudewertanteil eigentlich höher sein müsste als vom Finanzamt angesetzt, kann man ein Gutachten eines Immobiliensachverständigen vorlegen. Ein solches Gutachten ermittelt marktgerechte Boden- und Gebäudewerte und begründet diese ausführlich. Die Erfahrung zeigt, dass ein unabhängiges Gutachten oft zu einem höheren Gebäudewert führt, weil es die individuellen Merkmale berücksichtigt, anstatt nur schematisch zu rechnen. Wichtig: Ein gutes Gutachten enthält eine stichhaltige und nachvollziehbare Argumentation für die Aufteilung – genau das hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass Gerichte entschieden haben, das Finanzamt darf solche fundierten Argumente nicht einfach ignorieren. Praktisch bedeutet das: Mit einem Sachverständigen-Gutachten kann der Eigentümer einen für ihn günstigeren Aufteilungsschlüssel geltend machen.
Muss das Finanzamt ein Gutachten zur Kaufpreisaufteilung anerkennen?
Das Finanzamt ist verpflichtet, ein schlüssiges Gutachten in seine Entscheidung einzubeziehen. Es darf nicht stur an der eigenen Berechnung festhalten, wenn der Steuerpflichtige ein nachvollziehbares, fachgerechtes Gutachten vorlegt. Gerichte haben klar gestellt, dass die Behörde externe Aufteilungsnachweise berücksichtigen muss und die Arbeitshilfe nicht das Maß aller Dinge ist. In der Praxis prüfen die Finanzämter ein Gutachten natürlich – ist es plausibel und entspricht den gesetzlichen Vorgaben, wird es in aller Regel akzeptiert. Viele Gutachter berichten von Anerkennungsquoten um die 95 % und mehr bei Finanzämtern, sofern das Gutachten alle geforderten Details enthält. Sollte es im Einzelfall doch Zweifel geben, kann man ggf. im Gespräch oder notfalls vor dem Finanzgericht sein Recht einfordern. Zusammengefasst: Ein korrektes, qualifiziertes Gutachten hat sehr gute Chancen, vom Finanzamt anerkannt zu werden (was auch die hohe Erfolgsquote bestätigt).
Kann man die Kaufpreisaufteilung später noch korrigieren?
Ja, das ist möglich. Wenn Sie z.B. anfangs die Aufteilung nach der Finanzamtsmethode vorgenommen haben und später feststellen, dass diese für Sie ungünstig war, können Sie eine neue Kaufpreisaufteilung einreichen. Steuerlich gilt: Innerhalb der Veranlagungsfrist (in der Regel 4 Jahre) lässt sich die AfA-Berechnung noch anpassen. Konkret würde man ein Gutachten nachreichen oder eine Neubewertung vornehmen und beim Finanzamt beantragen, die künftigen Abschreibungen entsprechend zu erhöhen. Bereits bestandskräftige Steuerbescheide der Vorjahre lassen sich allerdings meist nicht rückgängig machen – das heißt, Steuern, die man in den vergangenen Jahren zu viel bezahlt hat, weil der Gebäudeanteil zu niedrig war, bekommt man in der Regel nicht zurück. Daher empfiehlt es sich, gleich von Anfang an eine optimale Kaufpreisaufteilung anzustreben. Aber: Wenn sich objektiv etwas ändert (z.B. nachträgliche Baukostenaufteilung oder neues Gutachten), kann man für die Zukunft die Abschreibung korrigieren lassen.
Was ist, wenn im Kaufvertrag bereits eine Aufteilung steht?
Enthält der Kaufvertrag selbst schon eine nachvollziehbare Aufschlüsselung des Kaufpreises (z.B. “Grundstück: 100.000 €, Gebäude: 200.000 € bei Gesamtpreis 300.000 €”), dann wird diese Aufteilung in der Regel vom Finanzamt übernommen – sofern sie realistisch erscheint. Das heißt, ein Gutachten oder die amtliche Arbeitshilfe sind dann gar nicht nötig. Wichtig ist aber, dass die vertragliche Aufteilung nicht willkürlich niedrig für den Bodenwert angesetzt wird. Ist sie unplausibel (z.B. nur 5 % für ein eigentlich wertvolles Grundstück), könnte das Finanzamt einschreiten. Im Normalfall jedoch gilt: Was beide Vertragsparteien schriftlich vereinbart haben, bildet die Grundlage. Daher kann es sinnvoll sein, schon beim Kaufvertrag auf eine faire Aufteilung zu achten. Oft orientiert man sich dabei an Bodenrichtwerten, um den Grundstücksanteil im Vertrag zu beziffern.
Wann lohnt sich ein Gutachten zur Kaufpreisaufteilung besonders?
Vor allem bei hochpreisigen Objekten und in Regionen mit teuren Grundstücken. Je größer der absolute Kaufpreis und je höher der Anteil, der fälschlich als Bodenwert angesetzt würde, desto mehr Steuern stehen auf dem Spiel – ein Gutachten kann dann enorme Vorteile bringen. Beispielsweise in Großstädten mit sehr hohen Bodenrichtwerten setzt die Finanzamtberechnung oft 50 % oder mehr des Kaufpreises als Bodenwert an. Ein Gutachter könnte herausarbeiten, dass das Gebäude angesichts seines guten Zustands oder besonderer Merkmale mehr wert ist, wodurch der Gebäudewertanteil steigt und Sie deutlich mehr abschreiben können. Mehrere Wohneinheiten: Haben Sie ein Haus mit z.B. 3 Wohnungen gekauft, potenziert sich der Effekt – hier ist ein Gutachten fast immer lohnend. Laut Erfahrungswert lohnt ein Gutachten umso mehr, je größer und wertvoller das Gebäude ist oder je ungewöhnlicher die Umstände sind. In solchen Fällen ist die Standard-Aufteilung oft besonders ungenau, und die möglichen Steuervorteile durch ein Gutachten sind am größten.
Sie haben weitere Fragen zur Kaufpreisaufteilung?
Eine detailierte Beschreibung mit allen Informationen zum Thema Kaufpreisaufteilung finden Sie hier.
Energieausweis
Was ist ein Energieausweis und wozu braucht man ihn?
Der Energieausweis ist ein Dokument, das die Energieeffizienz eines Gebäudes bewertet und für potenzielle Käufer oder Mieter transparent macht. Er enthält Kennzahlen zum Energiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes und ordnet es in eine Effizienzklasse (A+ bis H) ein. Seit 2009 ist der Energieausweis in Deutschland bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung von Gebäuden gesetzlich vorgeschrieben. Das bedeutet: Jeder, der ein Haus oder eine Wohnung neu vermietet oder verkauft, muss dem Interessenten einen gültigen Energieausweis vorlegen. Der Ausweis soll Verbraucher informieren, wie hoch die energetische Qualität des Objekts ist – etwa um abzuschätzen, welche Nebenkosten (Heizung, Warmwasser) auf sie zukommen und ob energetische Sanierungen sinnvoll wären. Kurz: Der Energieausweis schafft Transparenz über den energetischen Zustand einer Immobilie und fördert so auch die Energieeinsparung im Gebäudebereich.
Wann ist ein Energieausweis Pflicht und für wen?
Ein Energieausweis ist immer dann Pflicht, wenn ein Gebäude oder eine Wohnung verkauft, vermietet, verpachtet oder geleast werden soll. Spätestens bei der Besichtigung muss ein gültiger Ausweis vorgelegt werden, und bereits in Immobilienanzeigen müssen zentrale Energiekennwerte angegeben sein (z.B. Art des Ausweises, Effizienzklasse, Baujahr der Heizung). Die Ausweispflicht gilt grundsätzlich für nahezu alle Gebäude – sowohl Wohngebäude als auch Nicht-Wohngebäude. Eigentümer von Wohnhäusern ab Baujahr 1966 müssen seit dem 1. Juli 2009 einen Energieausweis haben; für ältere Wohngebäude bestand die Pflicht ab 2008. Für Neubauten ist ein Bedarfsausweis ohnehin seit 2007 vorgeschrieben. Wichtig ist: Der Ausweis muss unaufgefordert vorgezeigt oder ausgehändigt werden, damit der Interessent über die energetische Situation im Bilde ist.
Gibt es Ausnahmen von der Energieausweispflicht?
Ja, wenige. Denkmalschutz-Immobilien sind von der Energieausweispflicht ausgenommen, da hier ein energetischer Vergleich wenig sinnvoll ist und Auflagen bestehen. Auch sehr kleine Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche, nur zeitweise genutze Immobilien, sowie unbeheizte oder ungekühlte Gebäude benötigen keinen Energieausweis. Diese Ausnahmen sind im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegt. Ansonsten gilt die Pflicht für alle anderen Gebäudetypen. Für Wohngebäude mit einem Baujahr vor dem Jahre 1977 und maximal vier (4) Wohnungen gab es früher eine Sonderregel: Hier ist zwingend ein Bedarfsausweis zu erstellen, außer das Gebäude wurde bereits mindestens auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 saniert. Ist Letzteres der Fall, genügt auch bei solchen älteren Häusern ein Verbrauchsausweis. Aber generell sollten Eigentümer im Zweifel davon ausgehen, dass ein Energieausweis benötigt wird, wenn sie verkaufen oder neu vermieten wollen.
Welche Arten von Energieausweisen gibt es?
Es wird zwischen dem Verbrauchsausweis und dem Bedarfsausweis unterschieden. Beide sehen äußerlich ähnlich aus, aber unterscheiden sich in der Datengrundlage:
- Der Energieverbrauchsausweis stützt sich auf den tatsächlichen Energieverbrauch des Gebäudes in den letzten drei Jahren. Hierfür werden z.B. Heizkostenabrechnungen ausgewertet und wetterbereinigt. Das Ergebnis hängt also auch vom Nutzungsverhalten der Bewohner ab.
- Der Energiebedarfsausweis hingegen basiert auf einer technischen Analyse des Gebäudes. Ein Fachmann berechnet dabei den theoretischen Energiebedarf anhand der Bausubstanz, der Anlagentechnik (Heizung, Lüftung) und der Dämmstandards – unterstellt also standardisiertes Nutzerverhalten. Das Ergebnis zeigt, wie viel Energie das Gebäude bei durchschnittlicher Nutzung benötigen würde.
Beide Ausweisarten weisen am Ende einen vergleichbaren Kennwert in kWh/(m²·a) und eine Effizienzklasse aus. Im Verbrauchsausweis fließt jedoch das Verhalten der Bewohner ein, im Bedarfsausweis nicht.
Welchen Energieausweis brauche ich für mein Gebäude - Verbrauchs- oder Bedarfsausweis?
Das hängt von den Gegebenheiten des Gebäudes ab: Grundsätzlich haben Eigentümer die Wahl, aber in einigen Fällen ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben. Pflicht zum Bedarfsausweis besteht z.B., wenn keine Verbrauchsdaten vorliegen – etwa bei Neubauten (da gibt es ja noch keinen Verbrauch). Ebenso müssen gewisse Altbauten einen Bedarfsausweis haben: nämlich Wohngebäude mit bis zu vier (4) Wohneinheiten, deren Bauantrag vor dem Jahre 1977 gestellt wurde und die noch nicht auf Wärmeschutzniveau 1977 gebracht wurden. In allen anderen Fällen kann man wählen. Praktisch bevorzugen viele Eigentümer den Verbrauchsausweis, da er günstiger ist und leichter zu beschaffen (vorausgesetzt, man hat über 3 Jahre Heizabrechnungen). Wenn jedoch die Mieter sehr sparsam oder extrem verschwenderisch waren, spiegelt der Verbrauchsausweis evtl. nicht den Gebäudezustand korrekt wider. Der Bedarfsausweis liefert ein neutraleres Bild der Bausubstanz, ist aber teurer. Kurz: Bei neueren oder modernisierten Häusern und größeren Wohnhäusern kann oft ein Verbrauchsausweis genutzt werden; bei alten unsanierten Objekten kleinerer Größe muss es der Bedarfsausweis sein.
Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Ein einmal ausgestellter Energieausweis ist 10 Jahre lang gültig. Das steht auch auf dem Dokument vermerkt. Nach Ablauf dieser Frist muss bei Verkauf/Vermietung ein neuer Ausweis erstellt werden. Wichtig zu wissen: Wenn am Gebäude größere Änderungen vorgenommen werden (zum Beispiel eine energetische Sanierung der Heizung oder Fassade), empfiehlt es sich, vor Ablauf der 10 Jahre einen neuen Ausweis zu beantragen, weil der alte die verbesserten Werte nicht widerspiegelt. Auch das Gebäudeenergiegesetz sieht vor, dass z.B. nach umfangreicher Modernisierung ein aktueller Ausweis ausgestellt werden soll. In der Regel reicht es aber, alle zehn Jahre zu erneuern, sofern keine einschneidenden Maßnahmen stattfinden. Wer 2023 einen Ausweis ausstellt, kann diesen also bis 2033 verwenden, falls zwischenzeitlich kein Besitzerwechsel mit neuer Vorlagepflicht stattfindet.
Wer darf einen Energieausweis ausstellen?
Energieausweise dürfen nur von zugelassenen Energie-Experten ausgestellt werden. Das GEG (§ 88) definiert genau, wer ausstellungsberechtigt ist. Dazu gehören z.B. Architekten, Bauingenieure, Handwerksmeister aus dem Bau-/Anlagenbereich sowie Gebäude-Energieberater, sofern sie die nötigen Zusatzqualifikationen haben. Es gibt offizielle Energieberater-Listen, in die man sich eintragen muss. In der Praxis beauftragt man häufig einen Architekten oder Ingenieur mit Zusatzausbildung (oder einen spezialisierten Energieberater), der dann die Verbrauchsdaten prüft oder den Bedarf berechnet und den Ausweis ausstellt. Jeder Ausweis erhält eine Registriernummer der Deutschen Energie-Agentur (dena), was sicherstellt, dass nur Berechtigte ihn ausstellen. Man kann also nicht einfach selbst für sein Haus einen Ausweis erstellen – das muss ein qualifizierter Fachmann übernehmen.
Was steht im Energieausweis drin?
Auf dem Energieausweis finden Sie alle wichtigen energetischen Kenndaten des Gebäudes. Zentral ist der Energiekennwert in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/(m²·a)), der den berechneten bzw. gemessenen Energiebedarf oder -Verbrauch angibt. Dieser Wert wird zusätzlich in eine Energieeffizienzklasse von A+ (sehr effizient) bis H (sehr ineffizient) eingeordnet, sodass man auf einen Blick sieht, wie das Gebäude im Vergleich steht. Außerdem enthält der Ausweis Angaben zum Gebäudetyp, Baujahr des Gebäudes und der Heizungsanlage, zur Art der Heizenergie (z.B. Gas, Öl, Fernwärme) und bei Bedarf Empfehlungen für Modernisierungsmaßnahmen. Diese Modernisierungstipps sind kurz gehalten (z.B. “Austausch der Heizungsanlage empfohlen”), aber nicht verpflichtend umzusetzen. Zusammengefasst informiert der Ausweis über den energetischen Ist-Zustand und gibt Anhaltspunkte, wie man diesen verbessern könnte.
Was passiert, wenn ich keinen gültigen Energieausweis vorlegen kann?
Wer bei Verkauf oder Vermietung keinen Energieausweis hat und diesen auch nicht rechtzeitig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Gebäudeenergiegesetz sieht dafür empfindliche Bußgelder bis zu 15.000 € vor. Ebenso kann es Bußgelder geben, wenn man in der Immobilienanzeige vorgeschriebene Energieangaben weglässt oder bewusst falsche Werte angibt. In der Praxis wird bei Kontrollen (z.B. durch das BAFA) geprüft, ob bei Besichtigung ein gültiger Ausweis vorlag. Eigentümer sollten diese Pflicht ernst nehmen – nicht nur wegen möglicher Strafen, sondern auch, weil Interessenten ein Recht auf diese Information haben. Tipp: Am besten den Energieausweis vor Start der Vermarktung besorgen, damit er bei Inserat und Besichtigung direkt verfügbar ist. So vermeidet man sowohl Bußgelder als auch Misstrauen bei Käufern/Mietern.
Was bedeuten die Energieeffizienzklassen A+ bis H?
Die Effizienzklassen geben an, wie gut oder schlecht die Energieperformance eines Gebäudes ist. Klasse A+ steht für eine sehr hohe Energieeffizienz – meist Neubauten mit sehr geringem Energiebedarf (Passivhaus-Niveau). Am anderen Ende weist Klasse H auf einen sehr hohen Verbrauch hin – oft unsanierte Altbauten, die pro Quadratmeter weit über 250 kWh im Jahr benötigen. Die Skala ist farblich unterlegt von Grün (A+ bis B) über Gelb (C, D) bis Rot (F, G, H), ähnlich wie bei Elektrogeräten. Jede Klasse entspricht einem bestimmten Spannenwert an kWh/(m²·a). Beispielsweise liegt Klasse C etwa im Bereich 75-100 kWh/(m²·a), Klasse F bei 160-200 kWh/(m²·a). Für Laien erleichtert das die Einschätzung: Ein Haus in Klasse A oder B ist sehr effizient (geringe Heizkosten), Klasse D oder E ist durchschnittlich, und Klasse G oder H bedeutet hoher Energieverbrauch und dringendes Sanierungspotenzial. So kann man Immobilien energetisch vergleichen, ohne alle technischen Details verstehen zu müssen.
Sie haben weitere Fragen zum Energieausweis?
Eine detailierte Beschreibung mit allen Informationen zum Thema Energieausweis finden Sie hier.